EU-Label im Autohaus: Was ab dem 27. September 2026 gilt
EU-Label im Autohaus: Was ab 27. September 2026 gilt, welche GARAN-Regeln greifen und worauf Sie bei der Umsetzung achten müssen.
Ab dem 27. September 2026 verändern neue EU-Label im Autohaus die Information über Gewährleistung und Garantien. Im Mittelpunkt stehen ein verpflichtender allgemeiner Gewährleistungshinweis und das GARAN-Label für bestimmte Herstellergarantien. Die Unterscheidung ist entscheidend: Nicht jedes Garantieangebot erhält die neue Kennzeichnung. Wenn Sie Fahrzeuge an Privatkunden verkaufen, betrifft die Umstellung sowohl Ihren Verkaufsraum als auch Ihren Online-Verkauf.
EU-Label im Autohaus: Was gilt ab dem 27. September?
Die neuen Informationspflichten gehen auf die Richtlinie (EU) 2024/825 zurück. Sie ergänzt unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie um einheitliche Hinweise zur gesetzlichen Gewährleistung und zu bestimmten gewerblichen Haltbarkeitsgarantien. Gestaltung und Inhalt regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die ab dem 27. September 2026 gilt.
Der allgemeine Gewährleistungshinweis informiert Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer. Er ist im erfassten Verbrauchergeschäft unabhängig davon erforderlich, ob zusätzlich eine Garantie angeboten wird. Das GARAN-Label bezieht sich dagegen auf ein bestimmtes Produkt und eine dafür bestehende Herstellergarantie, die zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss.
Die Vorschriften betreffen den Verkauf an Verbraucher. Ein Fahrzeugverkauf an einen gewerblichen Käufer fällt deshalb nicht allein wegen der Fahrzeugart unter diese Verbraucherinformationen. Für Deutschland und Österreich ist der EU-Rahmen zusammen mit der jeweiligen nationalen Umsetzung maßgeblich; auf rein schweizerische Verkäufe lässt er sich nicht pauschal übertragen.
Was unterscheidet Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung bezeichnet die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Im deutschen Kaufrecht ist grundsätzlich maßgeblich, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang, regelmäßig bei Übergabe, den geschuldeten Anforderungen entspricht. Für digitale Elemente bestehen ergänzende Regelungen.
Eine Garantie ist eine zusätzliche Verpflichtung des Garantiegebers. Nach § 443 BGB können etwa Verkäufer, Hersteller oder Dritte eine solche Zusage geben. Welche Leistungen daraus entstehen, richtet sich nach der Garantieerklärung und gegebenenfalls der einschlägigen Werbung; die gesetzlichen Mängelrechte bestehen daneben weiter.
Für Ihr Autohaus ist diese Trennung auch organisatorisch relevant. Sachmängelhaftung des verkaufenden Betriebs, Herstellergarantie und eine gesonderte Gebrauchtwagengarantie können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Bedingungen haben. Ein allgemeiner Hinweis wie „Garantie inklusive“ erklärt diese Unterschiede noch nicht.
Wo muss der Gewährleistungshinweis erscheinen?
Die harmonisierte Mitteilung muss hervorgehoben an der Verkaufsstelle bereitgestellt werden. Die offizielle EU-Information zu Gewährleistungslabel und GARAN-Label nennt beispielsweise einen auffälligen Aushang an einer Wand oder eine Platzierung neben der Kasse. Bei Online-Shops kommt ein allgemeiner, gut sichtbarer Hinweis auf der Website infrage. Der Hinweis wird auf Ebene der Verkaufsstelle bereitgestellt und muss nicht an jedem Fahrzeug wiederholt werden. Ob ein einzelner Aushang genügt, hängt davon ab, ob er für die Kunden tatsächlich hervorgehoben wahrnehmbar ist.
Wählen Sie in Ihrem Autohaus einen Platz, an dem Ihre Kunden den Hinweis vor ihrer vertraglichen Bindung wahrnehmen können. Je nach Verkaufsraum eignen sich dafür etwa der Empfang oder der Beratungsbereich. Ein interner Verkaufsordner oder eine erst bei der Fahrzeugauslieferung übergebene Information erfüllt diesen vorvertraglichen Zweck nicht.
Die formalen Anforderungen stehen in Anhang I der EU-Verordnung: Der gedruckte Hinweis muss mindestens DIN A4 groß sein. Im stationären Verkauf sind die vorgesehenen Farb- und Schwarz-Weiß-Versionen zulässig; im Online-Bereich empfiehlt die EU-Kommission ausdrücklich die farbige Version. Der QR-Code muss unter normalen Lichtbedingungen mit einem üblichen Mobilgerät lesbar sein.
Die einzelnen Elemente der Mitteilung dürfen nicht bearbeitet werden. Ein zusätzliches Händlerlogo innerhalb der Vorlage, umgeschriebene Erläuterungen oder ein verkleinerter Ausdruck für den Fahrzeugpreishalter entsprechen diesen Gestaltungsvorgaben nicht. Größere Druckformate sind möglich, wenn die räumlichen Verhältnisse sie sinnvoll machen.
Der über die EU-Informationsseite abrufbare Gestaltungsleitfaden empfiehlt als Orientierung A4 bei 0,3 bis 0,5 Metern Betrachtungsabstand, A3 bei 0,5 bis 1 Meter, A2 bei 1 bis 2 Metern und A1 bei 2 bis 3 Metern. Diese Abstände sind praktische Empfehlungen, keine zusätzlichen verbindlichen Größenschwellen. Für eine aus mehreren Metern betrachtete Showroom-Wand ist daher ein größeres Format sinnvoll; maßgeblich bleiben die vorgeschriebene Mindestgröße und die hervorgehobene Darstellung.
Für welche Garantien ist das GARAN-Label vorgesehen?
Das GARAN-Label kennzeichnet eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Nach der EU-Erläuterung zur Haltbarkeitsgarantie steht dahinter die Zusage, dass die Ware ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung während der angegebenen Dauer behält. Andernfalls muss der Hersteller nach den maßgeblichen Bedingungen kostenlos nachbessern oder ersetzen.
Für die Kennzeichnung müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Garantie wird vom Hersteller gewährt, verursacht für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten, umfasst die gesamte Ware und gilt länger als zwei Jahre. Stellt der Hersteller dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung, muss dieser die Kennzeichnung hervorgehoben verwenden und eindeutig der betroffenen Ware zuordnen.
Batteriegarantie und Gebrauchtwagengarantie sind gesondert zu betrachten
Eine ausschließlich auf die Antriebsbatterie bezogene Garantie erfasst beim Verkauf eines vollständigen Elektroautos nur einen Bestandteil. Aus dieser Zusage allein ergibt sich deshalb kein GARAN-Label für das gesamte Fahrzeug. Die EU weist ausdrücklich darauf hin, dass das Label für Garantien, die nur einen Teil der Ware abdecken, nicht verwendet werden darf.
Eine separat berechnete Garantieverlängerung erfüllt die Voraussetzung der Kostenfreiheit nicht. Eine eigene Händlergarantie ist keine Herstellergarantie. Auch bei Gebrauchtwagengarantien entscheidet der tatsächliche Leistungsumfang über die Einordnung, nicht die Produktbezeichnung.
Kilometergrenzen, Wartungsbedingungen und weitere Einschränkungen erfordern eine Prüfung der konkreten Garantie. Eine mehrjährige Laufzeit auf dem Prospekt reicht für sich genommen nicht aus. Maßgeblich sind die vollständigen Bedingungen und die Informationen des Herstellers zum jeweiligen Angebot.
Gestaltung und Zuordnung zum Fahrzeug
Anhang II der Durchführungsverordnung schreibt für das gedruckte GARAN-Label eine Mindestgröße von 95 × 100 Millimetern vor. Angepasst werden die vorgesehenen Felder für Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung. Die übrigen Gestaltungselemente bleiben erhalten.
Die Kennzeichnung muss erkennen lassen, für welche Ware die Garantie gilt. Bei mehreren Marken, Modellen oder Garantieprogrammen im selben Autohaus ist deshalb eine eindeutige Zuordnung wichtig. Ein allgemeines GARAN-Schild ohne erkennbaren Bezug zu den betreffenden Fahrzeugen vermittelt diese Information nicht ausreichend.
Praktisch kommen ein Anhänger am Fahrzeug, ein gut lesbarer Hinweis in der Frontscheibe oder ein eindeutig zugeordnetes Schild direkt daneben infrage. Die EU-Vorgaben verlangen keine ausnahmslose Befestigung am Fahrzeug selbst. Entscheidend sind die hervorgehobene Darstellung und die klare Produktzuordnung bereits im Verkaufsprozess; die erstmalige Information bei der Auslieferung käme zu spät.
Für die betriebliche Umsetzung können Sie die vom Hersteller bereitgestellten Garantiedaten zentral erfassen: Marke, Modell, Laufzeit und Bedingungen. Das erleichtert die einheitliche Kennzeichnung im Showroom und im Online-Verkauf. Diese Organisationsempfehlung begründet keine zusätzliche Pflicht, fehlende Garantieinformationen aktiv beim Hersteller zu recherchieren.
Welche Regeln gelten beim Online-Verkauf?
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, müssen der Gewährleistungshinweis und ein anwendbares GARAN-Label farbig dargestellt werden. Der allgemeine Hinweis betrifft die gesetzlichen Verbraucherrechte und wird auf Ebene des Online-Shops bereitgestellt. Er muss nicht automatisch auf jeder Fahrzeugdetailseite wiederholt werden. Ein anwendbares GARAN-Label muss dagegen dem betreffenden Fahrzeugangebot eindeutig zugeordnet sein.
Für GARAN erlaubt die EU-Verordnung eine geschachtelte Anzeige. Dabei erscheint zunächst eine kompakte Darstellung; das vollständige Label muss sich bei der ersten vorgesehenen Interaktion öffnen, etwa durch einen Klick oder die entsprechende Berührung auf dem Smartphone. Die Darstellung muss auch auf kleinen Bildschirmen lesbar bleiben.
Die EU-Vorgaben knüpfen die Anzeigepflicht nicht an den Zeitpunkt eines rechtlich bindenden Vertragsschlusses, sondern daran, dass die Information vor dem Kauf dort sichtbar ist, wo das Fahrzeug zum Verkauf angeboten wird. Für ein Inserat auf mobile.de oder AutoScout24 bedeutet das in der Praxis: Wird dort ein konkretes Fahrzeug mit einer entsprechenden Herstellergarantie beworben, gehört das GARAN-Label auch dorthin, nicht erst auf die eigene Website. Ob es im Einzelfall Ausnahmen gibt, etwa bei Inseraten, die nachweislich nur der ersten Kontaktaufnahme dienen, ist eine Einzelfallfrage, die an dieser Stelle nicht abschließend zu beantworten ist und im Zweifel anwaltlich geklärt werden sollte.
Für die Umsetzung sind daher der tatsächliche Bestellablauf und die verwendeten Vertragsunterlagen maßgeblich. Prüfen Sie diese Schnittstelle gemeinsam mit Ihrem Website-Dienstleister und Ihrer rechtlichen Betreuung. Die neuen Garantieinformationen ergänzen die bestehenden Verkaufsinformationen; die Verbrauchs- und Emissionskennzeichnung bleibt davon getrennt.
Was bedeutet die Umstellung für Gebrauchtwagen?
Der allgemeine Gewährleistungshinweis betrifft auch den Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Für deutsche Gebrauchtwagenverträge bleibt die Möglichkeit einer wirksamen Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 476 Absatz 2 BGB zu beachten. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden.
Dafür muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens über die Verkürzung informiert werden. Außerdem ist sie ausdrücklich und gesondert im Vertrag zu vereinbaren. Der allgemeine EU-Aushang ersetzt diese individuellen Schritte nicht.
Ebenso wenig bedeutet der Hinweis, dass jede spätere Reparatur automatisch einen Gewährleistungsfall darstellt. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich weiterhin nach dem konkreten Mangel und den gesetzlichen Voraussetzungen. Für die Beratung müssen allgemeiner Aushang, individueller Vertrag und zusätzliches Garantieangebot deshalb sauber auseinandergehalten werden.
Wo gibt es die offiziellen Vorlagen?
Die Europäische Kommission stellt den Gewährleistungshinweis als PDF-Downloadpaket in allen EU-Sprachen einschließlich Deutsch bereit. Für die produktbezogene Kennzeichnung gibt es ein eigenes Downloadpaket mit den offiziellen GARAN-Vorlagen. Beide Muster sind außerdem in den Anhängen der deutschsprachigen EU-Verordnung enthalten.
Die Vorlagen sind Verbraucherinformationen beziehungsweise Kennzeichnungen eines Garantieversprechens. Sie stellen kein amtliches Qualitätszertifikat für das Fahrzeug oder das Autohaus dar. Beim GARAN-Label müssen die Angaben zum tatsächlichen Garantieangebot des Herstellers passen.
Auch die Garantieerklärung bleibt erforderlich. § 479 BGB verlangt unter anderem Angaben zum Garantiegeber, zur betroffenen Ware, zu den Bedingungen und zum Verfahren der Geltendmachung. Die Erklärung muss spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
Zusätzlich können Sie das zutreffende GARAN-Label den Übergabeunterlagen oder dem Serviceheft beilegen. So bleibt die Kennzeichnung für den Kunden verfügbar. Das ist eine praktische Ergänzung; die gesonderte Garantieerklärung und die vorvertragliche Information bleiben erforderlich.
Damit betrifft die Umstellung mehrere Stellen in Ihrem Autohaus: den Aushang im Verkaufsraum, die Zuordnung der Herstellergarantien, gegebenenfalls die digitale Verkaufsstrecke und die Unterlagen für den Kunden. Entscheidend ist, dass diese Angaben zusammenpassen und die jeweils erforderlichen Informationen zum richtigen Zeitpunkt verständlich verfügbar sind.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass jedes Unternehmen ein Gesicht braucht.
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